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BK 2006 40

StA Einstellungs- und Abtretungsverfügung

Graubünden · 2006-10-25 · Deutsch GR
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Verletzung von Verkehrsregeln | KreisP Einstellungsverfügung

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten und des Bezirksgerichtspräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsge- richts Beschwerde im Sinne von Art. 138 und 139 StPO geführt werden. Dabei ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschä- digte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin A. wurde beim fraglichen Unfall verletzt und hat dadurch einen unmittelbaren Schaden erlitten. Somit ist sie Geschädigte im Sinne des Art. 139 Abs. 1 StPO und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung in Sachen gegen B.. Aus diesen Gründen ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die rechtzeitig und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Eine Einstellungsverfügung ist nur dann zulässig, wenn das Vorlie- gen eines Straftatbestandes objektiv und subjektiv nicht genügend dargetan ist, dem Angeschuldigten also kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann (Art. 171 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 138 StPO kann eine angefochtene Einstellungsverfügung nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüft werden. Bei der Überprüfung der Ange- messenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann

E. 4 Das Kreisamt Chur stellte die Untersuchung ein mit der Begrün- dung, B. habe keinen Grund gehabt davon auszugehen, dass ausnahmsweise ein Polizist den Verkehr auf der Kreuzung regle. Dies deshalb, weil der Polizist nicht inmitten auf der Kreuzung gestanden sei und er daher nicht von allen Ver- kehrsteilnehmern habe wahrgenommen werden können. Hinzu komme, dass die Lichtsignalanlage weiterhin in Betrieb gewesen sei.

E. 5 a)

Soweit die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, die D.-Kreuzung

sei offen und übersichtlich, trifft dies grundsätzlich zu. Dies lässt sich auch der

bei den Akten liegenden Fotodokumentation entnehmen (act. 11 Akten Kreisamt

Chur) und dürfte auch der Vorinstanz nicht entgangen sein. Hinzu kommt, dass

der mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraute Kreispräsident-Stellvertre-

ter die Kreuzung aus eigener Erfahrung kennt. Die in diesem Zusammenhang

massgebende Frage ist jedoch nicht die nach der grundsätzlichen Übersichtlich-

keit dieser Kreuzung, sondern die Frage, ob die Kreuzung aufgrund der konkre-

ten Verhältnisse zum Unfallzeitpunkt in ihrem ganzen Ausmass überblickbar war.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dies sei selbst dann der Fall gewe-

sen, wenn auf den beiden Spuren in Richtung Stadtzentrum Fahrzeuge gestan-

den hätten, zumal sich der Beschwerdegegner in seinem Geländefahrzeug in er-

höhter Sitzposition befunden habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerde-

führerin ist dazu in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass beim Befahren der

K.-Strasse auf der (rechten) Fahrspur in Richtung J. die Sicht auf die linke Hälfte

der Kreuzung fraglos eingeschränkt ist, wenn gleichzeitig die beiden linken Fahr-

spuren in Richtung des Stadtzentrums mit Fahrzeugen belegt sind. Ob vorliegend

die Sitzposition des Beschwerdegegners derart erhöht war, dass sie abweichend

davon eine uneingeschränkte Sicht zuliess, ist davon abhängig, was für Fahr-

zeugtypen sich damals auf den beiden (linken) Spuren in Richtung Stadtzentrum

befanden. Standen dort auch gleichartige oder sogar grössere bzw. höhere Fahr-

zeuge, beispielsweise Lieferwagen, konnte der Beschwerdegegner aus seiner

erhöhten Sitzposition keine Vorteile ziehen. Ob sich derartige Fahrzeuge auf den

beiden Spuren in Richtung Stadtzentrum befanden, lässt sich den Akten nicht

entnehmen. Wie noch zu zeigen sein wird, ist diese Frage aber auch nicht rele-

vant (vgl. E. 4bc hiernach), weshalb sich diesbezügliche Beweiserhebungen erü-

brigen. Abgesehen davon erscheint es höchst fraglich, ob dazu nachträglich noch

zuverlässige Angaben gemacht werden könnten.

b)

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, es sei aufgrund der Über-

sichtlichkeit der Kreuzung unwesentlich, wo der Polizist gestanden sei, kann nicht

gefolgt werden. So kommt der Frage, ob der Beschwerdegegner aufgrund des

Standorts des Polizisten und seinen dort gegebenen Zeichen davon ausgehen

musste, dass diese auch für ihn gelten würden und dem Lichtsignal daher keine

Bedeutung mehr zukomme, sehr wohl massgebendes Gewicht zu.

ba)

Die Aussagen der befragten Personen über den Standort des Poli-

zisten zum Zeitpunkt der Kollision gehen auseinander: B. sagte in der polizeili-

E. 6 chen Einvernahme vom 9. März 2006 aus, er habe zum Zeitpunkt des Unfalls auf

der Kreuzung und in der näheren Umgebung keinen Polizisten gesehen. Wm C.

gab demgegenüber zu Protokoll, er sei zu diesem Zeitpunkt mitten auf der Kreu-

zung gestanden und habe den Verkehr geregelt. A. wurde am 10. März 2006

polizeilich einvernommen und führte entgegen der Behauptung des Polizisten

aus, dieser sei etwa auf der Höhe der Bodenmarkierung „Kein Vortritt“, eher in

Richtung ihres Lichtsignals und bestimmt nicht in der Mitte der Kreuzung gestan-

den. Der Kreispräsident-Stellvertreter stellte in seiner Einstellungsverfügung auf

die Aussagen von A. ab. An dieser Beweiswürdigung ist nichts auszusetzen, zu-

mal die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht keine eigenen Interessen verfolgt

und ihre Aussagen durchaus glaubhaft erscheinen. Demzufolge ist davon auszu-

gehen, dass sich der Polizist zum Zeitpunkt der Kollision gerade nicht in der Mitte

der Kreuzung befunden hat, sondern im Einmündungsbereich der L.-Strasse in

die breitflächige Kreuzung.

bb)

Wm C. sagte im polizeilichen Ermittlungsverfahren aus, er habe

zunächst die Fahrzeuge aus allen Fahrtrichtungen nacheinander mittels Hand-

zeichen angehalten. Ob er zu diesem Zeitpunkt mitten auf der Kreuzung stand,

kann offen bleiben. Selbst wenn dem so war, muss aufgrund der Aussagen von

A. davon ausgegangen werden, dass sich der Polizist danach von dort entfernte

und sich in den Bereich der Einmündung der L.-Strasse begab, um den Verkehr

für die Fahrzeuge auf der Fahrspur Richtung G. frei zu geben. Da sich B. aber

erst zu diesem Zeitpunkt - also unmittelbar vor der Kollision - der Kreuzung

näherte, konnte er die zuvor mitten auf der Kreuzung gegebenen Handzeichen

des Polizisten gar nicht wahr-genommen haben.

bc)

Wm C. macht geltend, er habe zum Zeitpunkt, als er der Beschwer-

deführerin die Fahrt freigegeben habe, für den Verkehr aus den anderen drei

Richtungen mit der linken Hand ein Haltezeichen gegeben. Daraus ergibt sich,

dass der Polizist auch vom dortigen Standort aus den Verkehr auf der ganzen

Kreuzung regeln wollte. Massgebend ist jedoch nicht, was dieser mit seinem Ver-

halten beabsichtigte, sondern was die Verkehrs-teilnehmer bei gehöriger Sorgfalt

daraus schliessen mussten. Ist davon auszugehen, dass Wm C. das Haltezei-

chen im Bereich der Bodenmarkierung „Kein Vortritt“ und der Lichtsignalanlage

im Einmündungsbereich der L.-Strasse in die Kreuzung gab (vgl. E. 4ba hiervor),

befand er sich in derart erheblicher Entfernung zu der vom Beschwerdegegner

benutzten Fahrspur in Richtung J., dass dieser selbst bei gehöriger Sorgfalt nicht

davon ausgehen musste, der Polizist habe von dort aus den Verkehr für die ge-

E. 7 samte Kreuzung mit sämtlichen Einmündungsstrassen regeln wollen, so dass der

auf seiner Fahrspur grün gestellten Ampel keine Bedeutung mehr zukomme.

Eine Sorgfaltspflichtverletzung kann dem Beschwerdegegner somit selbst dann

nicht zur Last gelegt werden, wenn er bei seiner Fahrt auf die Kreuzung den im

vorerwähnten Bereich gestandenen Polizisten bei rechtsgenüglicher Aufmerk-

samkeit hätte wahrnehmen können.

c)

Unbehelflich ist auch der weitere Einwand der Beschwerdeführerin,

wonach der Beschwerdegegner beim Heranfahren auf die Kreuzung ein Polizei-

auto bemerkt habe, das sich auf der anderen Seite der Kreuzung (Richtung J.)

befunden habe. Allein daraus musste der Beschwerdegegner noch keineswegs

schliessen, dass sich demzufolge die Polizei im Kreuzungsbereich aufhalte, um

dort möglicherweise den Verkehr zu regeln. Wie der Beschwerdegegner zu

Recht festhält, lässt ein solchermassen abgestelltes Fahrzeug es wohl als nahe

liegender erscheinen, dass dort eine mobile Verkehrsüberwachung oder eine Ge-

schwindigkeitskontrolle durchgeführt wird. Jedenfalls stellte die Präsenz des Po-

lizeifahrzeugs am Strassenrand keinen genügenden Anhaltspunkt dafür dar,

dass die Polizei auf der Kreuzung den Verkehr regle und die Lichtsignalanlage

daher nicht gelte.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Beschwerdegegner sei trotz

des wahrgenommenen Polizeiautos mit unverminderter Geschwindigkeit auf die

Kreuzung zugefahren, ist dies beweismässig nicht erstellt. So will der Beschwer-

degegner gegen die Kreuzung hin die Geschwindigkeit vermindert und sie erst

wieder erhöht haben, als die Ampel auf grün schaltete. Anhaltspunkte, die für ein

gegenteiliges Fahrverhalten sprechen, liegen nicht vor. Ist somit von den Darle-

gungen des Beschwerdegegners auszugehen, kann ihm unter Berücksichtigung

der vorstehend dargelegten Umstände auch hinsichtlich Geschwindigkeit keine

Sorgfaltspflichtverletzung zur Last gelegt werden.

d)

Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, B. hätte rea-

lisieren müssen, dass alle Fahrzeuge an der Kreuzung gestanden seien, obwohl

die Lichtsignalanlage einzelnen Fahrspuren freie Fahrt gewährt habe. Aus die-

sem Umstand hätte B. schliessen müssen, dass auch er sich nicht auf das grüne

Lichtsignal verlassen durfte.

Es ist richtig, dass zum Zeitpunkt, als sich B. der Kreuzung näherte, alle

Fahrzeuge still standen. Dies musste ihm jedoch nicht auffällig erscheinen. Ei-

E. 8 nerseits kann es bei der Umschaltung der Lichtsignalanlage von rot auf grün -

respektive umgekehrt - durchaus vorkommen, dass kurzfristig die Fahrzeuge auf

allen Fahrspuren still stehen. Da zum fraglichen Zeitpunkt die Ampel auf der

Fahrspur von B. gerade von rot auf grün wechselte, ist eine solche Interpretation

sogar nahe liegend. Andererseits konnte der Beschwerdegegner bei seiner Fahrt

von der K.-Strasse in Richtung Strassenkreuzung gar nicht sehen, auf welche

Farben die Ampeln der Lichtsignale für die von der L.-Strasse, von J. und von G.

heran nahenden Fahrzeuge geschaltet waren. Sodann ist es auch nicht ausser-

gewöhnlich, wenn von der K.-Strasse herkommend die Lichtsignalanlage für die

beiden nach links in Richtung Stadtzentrum führenden Fahrbahnen auf rot und

für die geradeaus in Richtung J. verlaufende Fahrbahn auf grün geschaltet war.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestanden somit für den Be-

schwerdegegner auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Fahr-

zeuge vor den anderen Ampeln stillstanden, keine hinreichenden Anhaltspunkte,

die ihn trotz der betreffend seiner Fahrbahn auf grün geschalteten Ampel zum

Anhalten hätten bewegen müssen.

5.

Gestützt auf die erhobenen Beweise kann B. somit keine Pflichtwid-

rigkeit und somit keine Verkehrsregelverletzung rechtsgenüglich zur Last gelegt

werden. Weitere Beweismittel, welche dieses Resultat in gegenteiligem Sinn be-

einflussen könnten, sind nicht erkennbar, so dass von weiteren Beweiserhebun-

gen abzusehen ist. Ist daher eine Verurteilung von B. unwahrscheinlich und liegt

ein entscheidungsreifes Beweisergebnis vor, erweist sich die Einstellungsverfü-

gung weder als rechtswidrig noch als unangemessen. Die Beschwerde ist folglich

abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdegeg-

ner kann mangels gesetzlicher Grundlage und entsprechend konstanter Praxis

der Beschwerdekammer keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen

werden (PKG 2000 Nr. 38; PKG 1999 Nr. 39).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
  3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. Oktober 2006 Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 40 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin ad hoc Vanoni —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidiums Chur vom 22. August 2006, mit- geteilt am 22. August 2006, in Sachen gegen B., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. Am Nachmittag des 9. März 2006 um ca. 15.05 Uhr war die Stadt- polizei E. damit beschäftigt, auf der D.-Kreuzung in E. ein Pannenfahrzeug zu bergen. Wm C. übernahm dabei - während die Lichtsignalanlage nach wie vor in Betrieb war - die Verkehrsregelung auf der Kreuzung. A. fuhr zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Personenwagen mit dem Kontrollschild F. vom Zentrum her kommend in Richtung G.. Nachdem Wm C. die Fahrzeuge aus allen Fahrtrichtungen mittels Handzeichen gestoppt hatte, gab er A. - während das Signal auf ihrer Fahrspur vor der Kreuzung auf orange stand - mittels Handzeichen die Fahrt Richtung G. frei, worauf diese in die Kreuzung einfuhr. Zur gleichen Zeit fuhr B. mit dem Per- sonenwagen mit dem Kontrollschild H. vom I. herkommend auf der K.-Strasse auf die Kreuzung zu und beabsichtigte, Richtung J. weiterzufahren. Als sich der Beschwerdegegner der Lichtsignalanlage näherte, wechselte das für seine Fahr- spur geltende Signal von rot auf grün und so fuhr er in die Kreuzung ein. Er nahm dabei den Polizisten, der den Verkehr regelte, und dessen Haltezeichen nicht wahr. Auf der Kreuzung kollidierte B. mit dem Fahrzeug von A.. Das Fahrzeug von A. erlitt durch den Unfall einen Totalschaden; am Fahrzeug von B. entstand an der Frontpartie vorne links sowie an der linken Fahrzeugseite ein Sachscha- den in der Höhe von ca. Fr. 6'000.--. A. erlitt beim Unfall eine Prellung des Brust- korbs, B. zog sich eine Zerrung der Halswirbelsäule zu. B. Mit Kompetenzentscheid vom 29. März 2006 stellte die Staatsan- waltschaft Graubünden fest, dass für B. der Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Betracht fällt. Mit der Verfolgung im Strafmandatsverfahren wurde das Kreispräsidium Chur betraut. C. Mit Verfügung vom 22. August 2006, gleichentags mitgeteilt, stellte der Kreispräsident-Stellvertreter Chur das Strafverfahren gegen B. ein. D. Gegen diese Einstellungsverfügung in Sachen gegen B. liess A. am

11. September 2006 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubün- den Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: „1. Die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Chur vom 22. Au- gust 2006 sei aufzuheben und die Strafsache zur Fortsetzung der Untersuchung zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ E. Der Kreispräsident-Stellvertreter Chur verzichtete mit Schreiben vom 19. September 2006 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. B. liess am

3

5. Oktober 2006 eine Beschwerdeantwort einreichen und folgende Rechtsbegeh- ren stellen: „1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- führerin.“ Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten und des Bezirksgerichtspräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsge- richts Beschwerde im Sinne von Art. 138 und 139 StPO geführt werden. Dabei ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschä- digte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin A. wurde beim fraglichen Unfall verletzt und hat dadurch einen unmittelbaren Schaden erlitten. Somit ist sie Geschädigte im Sinne des Art. 139 Abs. 1 StPO und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung in Sachen gegen B.. Aus diesen Gründen ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die rechtzeitig und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Eine Einstellungsverfügung ist nur dann zulässig, wenn das Vorlie- gen eines Straftatbestandes objektiv und subjektiv nicht genügend dargetan ist, dem Angeschuldigten also kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann (Art. 171 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 138 StPO kann eine angefochtene Einstellungsverfügung nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüft werden. Bei der Überprüfung der Ange- messenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann

4 angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des Un- tersuchungsergebnisses objektiv und subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel er- sichtlich sind, die das Beweisergebnis zu beeinflussen vermöchten (PKG 1997 Nr. 36).

3. a) Aufgrund des eingangs geschilderten Sachverhalts stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich B. der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht hat. b) Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signa- len und Markierungen vor (Art. 27 Abs. 1 SVG 2. Satz). Gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG wird, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschrif- ten des Bundesrates verletzt, mit Haft oder mit Busse bestraft. c) Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass vorliegend nur eine fahrlässige Tatbegehung zur Diskussion stehen kann. Eine vorsätzliche Tatbe- gehung scheide von vornherein aus. Fahrlässig begeht jemand eine Tat, wenn diese darauf zurückzuführen ist, dass der Täter die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genom- men hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet hat, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Es ist also zu prüfen, ob B. fahrlässig gegen Art. 27 Abs. 1 SVG verstossen hat, oder mit anderen Worten, ob er das Haltezeichen des Polizisten bei gebotener Vorsicht hätte wahrnehmen können. 4. Das Kreisamt Chur stellte die Untersuchung ein mit der Begrün- dung, B. habe keinen Grund gehabt davon auszugehen, dass ausnahmsweise ein Polizist den Verkehr auf der Kreuzung regle. Dies deshalb, weil der Polizist nicht inmitten auf der Kreuzung gestanden sei und er daher nicht von allen Ver- kehrsteilnehmern habe wahrgenommen werden können. Hinzu komme, dass die Lichtsignalanlage weiterhin in Betrieb gewesen sei.

5 a) Soweit die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, die D.-Kreuzung sei offen und übersichtlich, trifft dies grundsätzlich zu. Dies lässt sich auch der bei den Akten liegenden Fotodokumentation entnehmen (act. 11 Akten Kreisamt Chur) und dürfte auch der Vorinstanz nicht entgangen sein. Hinzu kommt, dass der mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraute Kreispräsident-Stellvertre- ter die Kreuzung aus eigener Erfahrung kennt. Die in diesem Zusammenhang massgebende Frage ist jedoch nicht die nach der grundsätzlichen Übersichtlich- keit dieser Kreuzung, sondern die Frage, ob die Kreuzung aufgrund der konkre- ten Verhältnisse zum Unfallzeitpunkt in ihrem ganzen Ausmass überblickbar war. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dies sei selbst dann der Fall gewe- sen, wenn auf den beiden Spuren in Richtung Stadtzentrum Fahrzeuge gestan- den hätten, zumal sich der Beschwerdegegner in seinem Geländefahrzeug in er- höhter Sitzposition befunden habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerde- führerin ist dazu in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass beim Befahren der K.-Strasse auf der (rechten) Fahrspur in Richtung J. die Sicht auf die linke Hälfte der Kreuzung fraglos eingeschränkt ist, wenn gleichzeitig die beiden linken Fahr- spuren in Richtung des Stadtzentrums mit Fahrzeugen belegt sind. Ob vorliegend die Sitzposition des Beschwerdegegners derart erhöht war, dass sie abweichend davon eine uneingeschränkte Sicht zuliess, ist davon abhängig, was für Fahr- zeugtypen sich damals auf den beiden (linken) Spuren in Richtung Stadtzentrum befanden. Standen dort auch gleichartige oder sogar grössere bzw. höhere Fahr- zeuge, beispielsweise Lieferwagen, konnte der Beschwerdegegner aus seiner erhöhten Sitzposition keine Vorteile ziehen. Ob sich derartige Fahrzeuge auf den beiden Spuren in Richtung Stadtzentrum befanden, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Wie noch zu zeigen sein wird, ist diese Frage aber auch nicht rele- vant (vgl. E. 4bc hiernach), weshalb sich diesbezügliche Beweiserhebungen erü- brigen. Abgesehen davon erscheint es höchst fraglich, ob dazu nachträglich noch zuverlässige Angaben gemacht werden könnten. b) Dem Einwand der Beschwerdeführerin, es sei aufgrund der Über- sichtlichkeit der Kreuzung unwesentlich, wo der Polizist gestanden sei, kann nicht gefolgt werden. So kommt der Frage, ob der Beschwerdegegner aufgrund des Standorts des Polizisten und seinen dort gegebenen Zeichen davon ausgehen musste, dass diese auch für ihn gelten würden und dem Lichtsignal daher keine Bedeutung mehr zukomme, sehr wohl massgebendes Gewicht zu. ba) Die Aussagen der befragten Personen über den Standort des Poli- zisten zum Zeitpunkt der Kollision gehen auseinander: B. sagte in der polizeili-

6 chen Einvernahme vom 9. März 2006 aus, er habe zum Zeitpunkt des Unfalls auf der Kreuzung und in der näheren Umgebung keinen Polizisten gesehen. Wm C. gab demgegenüber zu Protokoll, er sei zu diesem Zeitpunkt mitten auf der Kreu- zung gestanden und habe den Verkehr geregelt. A. wurde am 10. März 2006 polizeilich einvernommen und führte entgegen der Behauptung des Polizisten aus, dieser sei etwa auf der Höhe der Bodenmarkierung „Kein Vortritt“, eher in Richtung ihres Lichtsignals und bestimmt nicht in der Mitte der Kreuzung gestan- den. Der Kreispräsident-Stellvertreter stellte in seiner Einstellungsverfügung auf die Aussagen von A. ab. An dieser Beweiswürdigung ist nichts auszusetzen, zu- mal die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht keine eigenen Interessen verfolgt und ihre Aussagen durchaus glaubhaft erscheinen. Demzufolge ist davon auszu- gehen, dass sich der Polizist zum Zeitpunkt der Kollision gerade nicht in der Mitte der Kreuzung befunden hat, sondern im Einmündungsbereich der L.-Strasse in die breitflächige Kreuzung. bb) Wm C. sagte im polizeilichen Ermittlungsverfahren aus, er habe zunächst die Fahrzeuge aus allen Fahrtrichtungen nacheinander mittels Hand- zeichen angehalten. Ob er zu diesem Zeitpunkt mitten auf der Kreuzung stand, kann offen bleiben. Selbst wenn dem so war, muss aufgrund der Aussagen von A. davon ausgegangen werden, dass sich der Polizist danach von dort entfernte und sich in den Bereich der Einmündung der L.-Strasse begab, um den Verkehr für die Fahrzeuge auf der Fahrspur Richtung G. frei zu geben. Da sich B. aber erst zu diesem Zeitpunkt - also unmittelbar vor der Kollision - der Kreuzung näherte, konnte er die zuvor mitten auf der Kreuzung gegebenen Handzeichen des Polizisten gar nicht wahr-genommen haben. bc) Wm C. macht geltend, er habe zum Zeitpunkt, als er der Beschwer- deführerin die Fahrt freigegeben habe, für den Verkehr aus den anderen drei Richtungen mit der linken Hand ein Haltezeichen gegeben. Daraus ergibt sich, dass der Polizist auch vom dortigen Standort aus den Verkehr auf der ganzen Kreuzung regeln wollte. Massgebend ist jedoch nicht, was dieser mit seinem Ver- halten beabsichtigte, sondern was die Verkehrs-teilnehmer bei gehöriger Sorgfalt daraus schliessen mussten. Ist davon auszugehen, dass Wm C. das Haltezei- chen im Bereich der Bodenmarkierung „Kein Vortritt“ und der Lichtsignalanlage im Einmündungsbereich der L.-Strasse in die Kreuzung gab (vgl. E. 4ba hiervor), befand er sich in derart erheblicher Entfernung zu der vom Beschwerdegegner benutzten Fahrspur in Richtung J., dass dieser selbst bei gehöriger Sorgfalt nicht davon ausgehen musste, der Polizist habe von dort aus den Verkehr für die ge-

7 samte Kreuzung mit sämtlichen Einmündungsstrassen regeln wollen, so dass der auf seiner Fahrspur grün gestellten Ampel keine Bedeutung mehr zukomme. Eine Sorgfaltspflichtverletzung kann dem Beschwerdegegner somit selbst dann nicht zur Last gelegt werden, wenn er bei seiner Fahrt auf die Kreuzung den im vorerwähnten Bereich gestandenen Polizisten bei rechtsgenüglicher Aufmerk- samkeit hätte wahrnehmen können. c) Unbehelflich ist auch der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerdegegner beim Heranfahren auf die Kreuzung ein Polizei- auto bemerkt habe, das sich auf der anderen Seite der Kreuzung (Richtung J.) befunden habe. Allein daraus musste der Beschwerdegegner noch keineswegs schliessen, dass sich demzufolge die Polizei im Kreuzungsbereich aufhalte, um dort möglicherweise den Verkehr zu regeln. Wie der Beschwerdegegner zu Recht festhält, lässt ein solchermassen abgestelltes Fahrzeug es wohl als nahe liegender erscheinen, dass dort eine mobile Verkehrsüberwachung oder eine Ge- schwindigkeitskontrolle durchgeführt wird. Jedenfalls stellte die Präsenz des Po- lizeifahrzeugs am Strassenrand keinen genügenden Anhaltspunkt dafür dar, dass die Polizei auf der Kreuzung den Verkehr regle und die Lichtsignalanlage daher nicht gelte. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Beschwerdegegner sei trotz des wahrgenommenen Polizeiautos mit unverminderter Geschwindigkeit auf die Kreuzung zugefahren, ist dies beweismässig nicht erstellt. So will der Beschwer- degegner gegen die Kreuzung hin die Geschwindigkeit vermindert und sie erst wieder erhöht haben, als die Ampel auf grün schaltete. Anhaltspunkte, die für ein gegenteiliges Fahrverhalten sprechen, liegen nicht vor. Ist somit von den Darle- gungen des Beschwerdegegners auszugehen, kann ihm unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Umstände auch hinsichtlich Geschwindigkeit keine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last gelegt werden. d) Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, B. hätte rea- lisieren müssen, dass alle Fahrzeuge an der Kreuzung gestanden seien, obwohl die Lichtsignalanlage einzelnen Fahrspuren freie Fahrt gewährt habe. Aus die- sem Umstand hätte B. schliessen müssen, dass auch er sich nicht auf das grüne Lichtsignal verlassen durfte. Es ist richtig, dass zum Zeitpunkt, als sich B. der Kreuzung näherte, alle Fahrzeuge still standen. Dies musste ihm jedoch nicht auffällig erscheinen. Ei-

8 nerseits kann es bei der Umschaltung der Lichtsignalanlage von rot auf grün - respektive umgekehrt - durchaus vorkommen, dass kurzfristig die Fahrzeuge auf allen Fahrspuren still stehen. Da zum fraglichen Zeitpunkt die Ampel auf der Fahrspur von B. gerade von rot auf grün wechselte, ist eine solche Interpretation sogar nahe liegend. Andererseits konnte der Beschwerdegegner bei seiner Fahrt von der K.-Strasse in Richtung Strassenkreuzung gar nicht sehen, auf welche Farben die Ampeln der Lichtsignale für die von der L.-Strasse, von J. und von G. heran nahenden Fahrzeuge geschaltet waren. Sodann ist es auch nicht ausser- gewöhnlich, wenn von der K.-Strasse herkommend die Lichtsignalanlage für die beiden nach links in Richtung Stadtzentrum führenden Fahrbahnen auf rot und für die geradeaus in Richtung J. verlaufende Fahrbahn auf grün geschaltet war. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestanden somit für den Be- schwerdegegner auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Fahr- zeuge vor den anderen Ampeln stillstanden, keine hinreichenden Anhaltspunkte, die ihn trotz der betreffend seiner Fahrbahn auf grün geschalteten Ampel zum Anhalten hätten bewegen müssen. 5. Gestützt auf die erhobenen Beweise kann B. somit keine Pflichtwid- rigkeit und somit keine Verkehrsregelverletzung rechtsgenüglich zur Last gelegt werden. Weitere Beweismittel, welche dieses Resultat in gegenteiligem Sinn be- einflussen könnten, sind nicht erkennbar, so dass von weiteren Beweiserhebun- gen abzusehen ist. Ist daher eine Verurteilung von B. unwahrscheinlich und liegt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis vor, erweist sich die Einstellungsverfü- gung weder als rechtswidrig noch als unangemessen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdegeg- ner kann mangels gesetzlicher Grundlage und entsprechend konstanter Praxis der Beschwerdekammer keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen werden (PKG 2000 Nr. 38; PKG 1999 Nr. 39).

9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: